AGB
1. Allgemein
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die wir im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes für Privatpersonen und Unternehmen erbringen, sofern nicht nachfolgend Ergänzungen oder Ausschlüsse für eine der Gruppen gemacht werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Angeboten genannten oder zu den Angeboten gehörenden Prospekte, Musterbeilagen, Kataloge, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen oder in ähnlicher Form gemachten Angaben sind Näherungsangaben und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Öffentliche Äußerungen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung einer Eigenschaft bei der Sache sind nicht Teil des Angebotes, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Angebotsteil ausgewiesen. Dem Kunden zumutbare Änderungen in der Herstellung bleiben uns vorbehalten. Soweit Angebote nach Muster abgegeben werden, gelten Form, Farbe, Gewicht und Struktur des Muster nicht als zugesicherte Eigenschaft, sondern geben die durchschnittliche Beschaffenheit des Produktes wieder. Zugesicherte Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche benannt sind.
Gesetzesänderungen, insbesondere der Umsatzsteuer, berechtigen zur Preisänderung auch nach Vertragsschluss. Wir sind befugt, externe Fachkräfte zur Durchführung des Auftrages einzubeziehen.
2.2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auftragsdurchführung zustande. Beim Kauf von historischem Parkett und, beziehungsweise oder, der Restaurierung von historischem Parkett kommt, unabhängig davon ob wir oder Dritte das Pakett verlegen, der Auftrag erst nach Eingang der unter Punkt 6. Zahlung dieser Geschäftsbedingungen genannten Zahlung zustande.
3. Lieferung und Leistung
3.1. Fristen
Angegebene Termine sind keine Fixtermine, es sei denn sie werden von uns ausdrücklich als solche bezeichnet. Verzögerungen von Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt oder entsprechenden Ereignissen, hierbei insbesondere extern oder intern beeinflußten Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen oder Hinderungen der Verkehrswege sind von uns nicht zu vertreten und berechtigen nicht zu Schadensersatz oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt Annahmeverzug aufgrund derartiger und vom Auftraggeber nicht zu vertretender Gründe ein, hat der Auftraggeber sämtliche Materialkosten sowie, wenn Lohnarbeiten vereinbart sind, bis dahin angefallene Lohnkosten zu den vereinbarten Zahlungsterminen zu bezahlen.
Bei Werkverträgen setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Abnahme. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb dieser Frist in Absprache mit dem Auftragnehmer abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb dieser Frist ab, gilt das Werk als abgenommen und der Auftraggeber ist in Verzug.
3.2. Gefahrübergang
3.2.1. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware.
3.2.2. Ist der Kunde Verbraucher und wünscht der Verbraucher die Versendung der Ware, hat er den Frachtführer schriftlich zu benennen. Der Gefahrenübergang erfolgt in diesem Fall mit Übergabe der Frachtdokumente an den Frachtführer.
3.2.3. Ist der Kunde Unternehmer, geht bei Versendungskauf die Gefahr mit Übergabe der Frachtdokumente an den Frachtführer auf den Kunden über.
3.2.4. Bei Montageaufträgen oder Restaurierungsaufträgen, bei denen die zu ver- und /oder zu verarbeitenden Waren vom Auftragnehmer geliefert werden und Teil des Auftrages sind, erfolgt bei Verbrauchern der Gefahrübergang bei Übergabe der Ware am Erfüllungsort, bei Unternehmern erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Frachtdokumente an den Frachtführer. Der Gefahrübergang erfolgt generell spätestens bei Beginn der Montagearbeiten. Bei Montage- und Restaurierungsaufträgen trägt der Auftragnehmer die Gefahr und Haftung für die Ware bei Lagerung und Zwischenlagerung.
3.3. Beratungsleistung Beratungsleistungen, ob Gegenstand eines eigenständigen Vertrages oder unselbständiger Teil eines Vertrages unterliegenden diesen Bedingungen.
3.4. Montageleistung
Bei Montageleistungen gelten vom Auftraggeber gemachte Aufmaße als Teil des Vertrages. Unterböden müssen die sofortige Montage der Ware ohne vorbereitende oder sonstige Arbeiten ermöglichen. Vermessungen und vorbereitende oder sonstige Arbeiten zur Ermöglichung der Montage, die als Vertragsteil nicht ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind, oder Aufwendungen aufgrund unzutreffender Terminsangaben des Auftraggebers werden gesondert in Rechnung gestellt.
Es gelten die Bestimmungen der VOB, Teil B und C. Die Berechnung des Aufmasses erfolgt einschließlich Schwellen und Nischen nach Rohbaumassen. Schienen und Dehnungsfugen werden übermessen. Aussparungen wie Vorsprünge Pfeiler etc bis zu 0,5m² werden nicht abgesetzt.
4. Gewährleistung
Holz ist ein natürliches Produkt, dessen Farb- und Strukturabweichungen und biologische und physikalische Eigenschaften bei Kauf und Be- und Verarbeitung zu berücksichtigen sind und keinen Grund für eine Gewährleistungshaftung darstellen. Bei Verbrauchern verjähren Sachmangelansprüche aus Kaufverträgen nach 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, Ansprüche aus Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Gefahrenübergang sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer und unterlässt er es Sachmängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen bei Gefahrenübergang, beim Versendungskauf unmittelbar nach Übergabe durch den Frachtführer anzuzeigen, gilt die Ware als genehmigt. Bei Werkverträgen hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer oder Dritten gelieferte zu be- oder verarbeitende Ware vor Beginn der Montagearbeiten zu besichtigen und abzunehmen. Nach Beginn der Be- oder Verarbeitung ist die Gewährleistung auch für nicht offensichtliche Mängel ausgeschlossen. Der Auftragnehmer tritt aber jetzt schon seine Gewährleist-ungsansprüche aus der Ware gegen Dritte an den Auftragnehmer ab. Bei Werkverträgen ist eine Gewährleistung für den Vertragsinhalt insgesamt nach Abnahme ausgeschlossen.
Für zugesicherte Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung aus dem Zweck erfolgt ist, den Auftragnehmer gegen Schäden aus dem Nichtvorhandensein der zugesicherten Eigenschaft abzusichern.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Sachen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises (Vorbehaltsware) der Sachen sowie aller uns aus der Geschäftsbeziehung zustehenden fälligen Forderungen.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne jegliche Verpflichtung. Der Käufer überträgt uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis unseres Rechnungswertes zu dem der neuen Sache, die ihrerseits als unsere Vorbehaltsware gilt.
Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung mit einer unbeweglichen Sache Eigentum des Käufers oder eines Dritten, so tritt der Käufer uns den Bereicherungsanspruch gegen den Eigentümer der unbeweglichen Sache ab. Wir nehmen die Vorausabtretung an. Wird die Vorbehaltsware so mit einer beweglichen Sache verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, übertragt uns der Käufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache sowie seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten. Wir nehmen die Vorausabtretung an.
Der Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ist dem Käufer unter der Bedingung gestattet, dass er die Forderung aus dem Verkauf an uns abtritt und er seinem Kunden gegenüber den Vorbehalt macht, dass dieser erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung erwirbt. Wir nehmen die Vorausabtretung an.
Ohne unsere schriftliche Zustimmung sind Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen untersagt. Soweit Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe oder Verfügungen Dritter erfolgen, hat der Kunde den Dritten auf den Vorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
6. Zahlungsbedingungen
Soweit im Auftrag keine Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart sind, sind unsere Rech-nungen fällig mit Übergabe der Ware an den Kunden. Erfolgt Versendung der Ware ins In- oder Ausland sind Rechnungen fällig bei Übergabe der Dokumente wie Speditionspapiere Frachtbriefe oder Konnossement an den Frachtführer (cash against documents) . Soweit schriftlich vereinbart, sind Teilzahlungen möglich. Ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungs-recht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
Warenrechungen werden bei Annahmeverzug sofort fällig. Bei Montageaufträgen mit oder ohne Warenlieferung durch den Auftragnehmer werden bei Annahmeverzug sämtliche Materialkosten sowie, wenn Lohnarbeiten vereinbart sind, bis dahin angefallene Lohnkosten sofort fällig.
In denen unter Punkt 2.2. Vertragsschluß genannten Fällen von historischem Parkett sind 50% der Vertragssumme, bei Auslandsaufträgen der Gesamtbetrag vor Vertragsschluß fällig. Bei Abschluss von Verträgen setzen wir die Zahlungsfähigkeit der Auftragnehmer voraus. Bei Veränderungen der Kreditwürdigkeit des Auftragnehmers, dies sind z.B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Scheck- oder Wechselprotest, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenz sind wir berechtigt Zahlungsvereinbarungen umgehend zu widerrufen, Rechnungen sofort fällig zu stellen und, auch teilweise, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Sonstiges
Soweit nicht anders vereinbart gilt Wien, Österreich, als Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie Österreichisches Recht. Sollten Klauseln dieser Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sein, bleibt die Geltung der übrigen Vereinbarungen unberührt. Anstelle der ungültigen Vereinbarung soll gelten, was unter Berücksichtigung der wirksamen Vereinbarungen dem wirtschaftlich Gewollten der Vertragsparteien am ehesten entspricht.
8. Datenschutz / Informationen zur Datenerhebung gem. Artikel 13 DSGVO
Daten werden nur bis zum Ende des Auftrages gespeichert.
Ohne Ihre Einwilligung werden keinerlei Daten versendet oder weitergegeben.
Die Firma Thomas Reiner GmbH, 72770 Reutlingen, Heinkelstrasse 6, Geschäftsführer Herr Thomas Reiner,
erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung Ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6, Abs. 1 b)DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.